Unternehmer muss sich bei der Bereitschaft zur Streitbeilegung festlegen

03

Dez.
2019

Unternehmer muss sich bei der Bereitschaft zur Streitbeilegung festlegen

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Zu den Informationen, die Unternehmer ihren Kunden gegenüber erteilen müssen, zählen seit einiger Zeit auch solche in Bezug auf außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren. So wird von Onlinehändlern verlangt, dass sie einen leicht erreichbaren Link zur Online- Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission bereithalten. Unternehmer, die entweder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder eine Internetseite unterhalten (und am 31. Dezember des Vorjahres mindestens zehn Beschäftigte hatte), müssen sich dazu erklären, ob sie dazu verpflichtet oder jedenfalls dazu bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor eine Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. So verlangt es § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).

Wie bei allen Informationspflichten, die gegenüber Verbrauchern zu erfüllen sind (etwa der Impressumspflicht oder Preisangabevorschriften), kann das Nichteinhalten oder auch nur das nicht vollständige Einhalten der Vorgaben zu Pflichtinformationen zur Streitbeilegung dazu führen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfolgen.

Dass dabei auch derjenige abmahngefährdet sein kann, der sich um einen aktiven Umgang mit dem Thema Streitbeilegung bemüht, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.08.2019. In dem entschiedenen Fall hatte ein Onlinehändler seinen Hinweis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VSBG so formuliert, dass er nicht verpflichtet sei, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Weiter hieß es dann: „Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.

Der BGH sah das als unzureichend an, weil das Gesetz dem Unternehmer vorschreibe klipp und klar zu erklären, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen werde oder nicht. Der Verbraucher müsse von vornherein wissen, ob er im Streitfall die Möglichkeit habe, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Mit dem Vorbehalt einer Einzelfallentscheidung bleibe der Verbraucher genau darüber im unklaren.

BGH, Urteil vom 21.08.2019, Aktenzeichen VIII ZR 265/18.

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.