Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

15

Nov.
2019

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Endet das laufende Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2019 im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2018 entschieden.


Grundsätzlich ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem Europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass der nicht genommene Resturlaub auch dann finanziell abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes darf der nach der Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. Ein solcher finanzieller Anspruch auf Vergütung geht im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über. Dieser Abgeltungsanspruch fällt als Bestandteil des Vermögens des Erblassers in dessen Erbmasse.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.

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