Versicherungsmakler muss nicht gesamte Versicherungssituation prüfen

21

Dez.
2018

Versicherungsmakler muss nicht gesamte Versicherungssituation prüfen

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Versicherungsmakler beraten ihre Kunden bei der Gestaltung von Versicherungsschutz. Die vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden führt dazu, dass der Versicherungsmakler als Sachwalter seines Kunden gilt. Ihn treffen umfassende Beratungs- und Betreuungspflichten. Für Fehler bei der Beratung haftet der Versicherungsmakler, etwa wenn ein Risiko, das der Kunde versichert haben wollte, nicht versichert wurde und es zu einem Schaden kommt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass diese Beratungspflichten durch den konkreten Auftrag an den Makler begrenzt werden. Ein Kunde hatte seinen Versicherungsmakler verklagt, weil ein Brandschaden an einem Lagerzelt nicht von seiner Wohngebäudeversicherung umfasst war. Der Kunde hatte dem Versicherungsmakler bei der Beauftragung einen Ordner mit seinen Versicherungsunterlagen übergeben, darunter auch die Unterlagen der Wohngebäudeversicherung. Im Maklervertrag waren die Versicherungen aufgezählt, um die sich der Makler kümmern sollte. Die Wohngebäudeversicherung war dort nicht genannt.

Das OLG Hamm hat die Klage des Kunden abgewiesen mit der Begründung, für den Umfang der Pflichten des Versicherungsmaklers sei die Beschreibung der zu prüfenden Versicherungen im Versicherungsmaklervertrag entscheidend. Der Versicherungsmakler sei nicht verpflichtet, zusätzlich den Umfang einer Versicherung zu überprüfen, die nicht Gegenstand des Maklervertrags sei.

OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 132/14

 

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