Vorsorgevollmacht berechtigt auch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren

19

Jan.
2022

Vorsorgevollmacht berechtigt auch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

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Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines kann sich der Antragsteller aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht vertreten lassen. Das ist nach allgemeiner Auffassung ohne weiteres zulässig. Allerdings muss im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Ob ein Vorsorgebevollmächtigter eine solche eidesstattliche Versicherung für den vertretenen abgeben kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Das hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat dazu jüngst entschieden, dass der in einer Vorsorgevollmacht berufene Stellvertreter, sofern er der den Vollmachtgeber auch gegenüber Gerichten bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrenshandlungen vertreten darf, berechtigt ist, für den Vollmachtgeber eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dafür spreche, dass der Gesetzgeber die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten mittels des Grundsatzes der Subsidiarität der Betreuung gestärkt habe, der besagt, dass ein Volljähriger keines Vertreters bedarf, wenn ein wirksam Bevollmächtigter seine Angelegenheiten wahrnehmen kann (OLG Bremen 14.9.2021, 5W27/21).

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.