Was meint die Formulierung „vorhandenes Barvermögen“ in einem Testament?

16

Apr.
2024

Was meint die Formulierung „vorhandenes Barvermögen“ in einem Testament?

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Barvermoegen.jpg

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Entscheidung vom 20.12.2023, Az. 3 U 8/23) hatte sich mit der Frage zu befassen, was darunter zu verstehen ist, wenn in einem Testament verfügt wird, dass der Bedachte im Wege des Vermächtnisses einen Teil des vorhandenen Barvermögens erhalten soll. Der Erbe, der zur Zahlung verpflichtet war, vertrat die Auffassung, dass lediglich das vorhandene Bargeld zu berücksichtigen sei, während der Bedachte die Auffassung vertrat, dass darunter die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sei. Dieses Testament war einmal mehr ein Testament der Sorte „Gut gemeint und schlecht gemacht“, weil nicht konkret genug formuliert wurde, was gemeint war.


Das OLG Oldenburg hat die Formulierung im Wege einer erläuternden Auslegung wie folgt verstanden: „Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.“

Es zeigt sich einmal mehr, dass unter Inanspruchnahme fachkundiger Berater bei Abfassung eines Testamentes der wahre Wille des Erblassers sorgfältig erfasst werden muss und dann auch sprachlich korrekt umgesetzt werden muss. Besser hätte man eine Formulierung gewählt, dass der Bedachte einen Teil des Geldes, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar war, hätte erhalten sollen oder aber der Bedachte einen Teil des gesamten Kapitalvermögens, also auch des nicht sofort verfügbaren Kapitals in Form von Genossenschaftsanteilen und Wertpapieren hätte erhalten sollen.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin und Notarin Claudia Allkemper.