Was versteht man unter Pflichtteilsergänzungsansprüchen?

04

Feb.
2021

Was versteht man unter Pflichtteilsergänzungsansprüchen?

erstellt von Claudia Arndt

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Der Gesetzgeber will verhindern, dass zu Lebzeiten versucht wird, den Nachlass auszuhöhlen oder vermögenslos zu stellen, um etwaige Pflichtteilsansprüche zu mindern oder auszuschließen, indem etwa Vermögensgegenstände des Nachlasses an verschenkt werden. Da für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles relevant ist, könnte ein Pflichtteilsanspruch so vollständig umgangen werden. Das Gesetz schafft durch den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch Abhilfe. Durch diesen soll der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden, als wäre der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass vorhanden. Über diesen Anspruch kann eine Ergänzung des Pflichtteils um den Betrag verlangt werden, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Wie der Pflichtteilsanspruch richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich gegen den Erben. Deshalb ist der Erbe auch verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur aufzulisten, welche Aktiva (Immobilien, Kontoguthaben, Vermögensgegenstände etc.) sowie Passiva (z.B. Verbindlichkeiten oder Beerdigungskosten) sich im Nachlass befinden, sondern auch mitzuteilen, welche Schenkungen durch den Erblasser zu Lebzeiten an jedweden Dritten erfolgt sind. Hiervon ausgenommen sind allerdings so genannte Anstandsschenkungen.

Gemäß § 2325 Abs. 2 BGB ist bei der Wertbemessung der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Dies gilt insbesondere bei reinen Geldschenkungen bzw. Immobilienschenkungen ohne die Zurückbehaltung von Rechten, wie z.B. einem Wohnrecht. Bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. bei Wohnrechten ist der Wert der Schenkung am Schenkungstag mit dem Wert der geschenkten Immobilie am Todestag zu vergleichen. Es gilt der niedrigerer der beiden ermittelten Werte.

Eine zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch findet sich ebenfalls im Gesetz. Sind 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser 10-Jahres-Zeitraum nicht bei Schenkungen unter Ehegatten eingreift. Die Frist beginnt in diesem Fall nicht vor der Auflösung der Ehe.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.