EuGH: Webseitenbetreiber verantwortlich für Datenschutz bei facebook-Button

16

Sep.
2019

EuGH: Webseitenbetreiber verantwortlich für Datenschutz bei facebook-Button

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Mit Urteil vom 29.07.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass der Betreiber einer Internetseite für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, die durch die Einbindung der "Gefällt mir"-Schaltfläche (Button) von facebook ausgelöst wird.

Verfügt eine Internetseite über den „Gefällt mir“-Button von facebook, führt das dazu, dass bei Aufruf der Webseite die IP-Adresse des Besuchers und Informationen zum angesehenen Inhalt an facebook übermittelt wird. Der Bescuher muss dabei nicht bei facebook angemeldet sein und dort nicht einmal ein Konto unterhalten. Was mit den Daten geschieht, entscheidet allein facebook. Der Betreiber der Internetseite hat darauf keinen Einfluss. Es kommt also zu keiner Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber.

Dennoch stuft der EuGH den Betreiber als Mitverantwortlichen für die Datenverarbeitung ein. Die Verantwortung für den Datenschutz sei weit zu verstehen. Es genüge, wenn der Betreiber mit einer anderen Stelle, die die Daten verarbeitet, über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheide. Maßgebliche Entscheidung sei hier diejenige, die "Gefällt mir"-Schaltfläche auf der Internetseite anzuzeigen. Dem Betreiber sei dabei klar, dass facebook darüber personenbezogene Daten der Besucher erhebe und verarbeite. Er habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Datenverarbeitung, weil seine Produkte im sozialen Netzwerk facebook sichtbarer gemacht würden, wenn ein Besucher die Schaltfläche auf der Internetseite anklickt.

Die Frage, ob es deshalb einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, um die "Gefällt mir"-Schaltfläche auf der Internetseite zu betreiben, lässt der EuGH offen. Das Urteil beantwortet Vorlagefragen des OLG Düsseldorf, bei dem der eigentliche Rechtsstreit einer Verbraucherzentrale gegen einen Internetseitenbetreiber anhängig ist. Das OLG Düsseldorf hat nun zu entscheiden, ob die Datenverarbeitung über die "Gefällt mir"-Schaltfläche von einem berechtigten Interesse des Betreibers gedeckt wird. Wenn ja, wäre die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig.

EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-40/17 - Fashion ID

Unser Ansprechpartner für Datenschutzrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.