Welchen Bedarf deckt der Kindesunterhalt ab?

23

Mär.
2022

Welchen Bedarf deckt der Kindesunterhalt ab?

erstellt von Claudia Arndt

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Der Kindesunterhalt wird durch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle definiert. Diese wird regelmäßig angepasst - zuletzt zum 01.01.2022. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern ab. Daher stellen weitere Kosten für die Kinder, die „außer der Reihe“ anfallen, oft einen Streitpunkt zwischen getrennt lebenden Eltern dar. Gegebenenfalls kann ein so genannter Mehr- oder Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf eine kostenmäßige Beteiligung des nicht betreuenden Elternteils bestehen kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Bedarf handelt, der einmalig und unvorhersehbar auftritt (so genannter Sonderbedarf) oder ob ein solcher Bedarf über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfällt (so genannter Mehrbedarf).

 

Der Bedarf, der durch den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt wird, richtet sich nach § 6 RBEG. Das sogenannte Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) enthält Richtwerte, denen zu entnehmen ist, wie hoch der Bedarf bei Kindern in unterschiedlichen Altersgruppen ist. Von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind zum Beispiel abgedeckt: Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Schuhe, Wohnungsmiete, Energiekosten, Haushaltsgeräte, Gesundheitspflege.

 

Ob zum Beispiel der Mehrbedarf durch das nicht betreuende Elternteil anteilig auf der Basis der Einkommensverhältnisse der Eltern mitgetragen werden muss, hängt davon ab, ob der Mehrbedarf sachlich gerechtfertigt und angemessen ist. Bei der Angemessenheit ist darauf zu achten, dass die Kosten für den Mehrbedarf im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich gehalten werden. Bei der Abwägung kommt es insoweit auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindeseltern an. Beispiele für Mehrbedarf können die Kosten für den privaten Sport- oder Musikunterricht, Kosten für einen längeren Auslandsaufenthalt des Kindes oder einen zusätzlichen Nachhilfeunterricht, Studiengebühren oder monatliche Ratenzahlungen für ein im Schulunterricht genutztes Tablet bzw. einen Laptop sein.

 

Nicht vom Tabellenunterhalt gedeckt und klärungsbedürftig im Rahmen von Sonderbedarf sind zusätzlich Kosten für Klassenfahrten, kieferorthopädische Behandlungen, die Erstausstattung eines Neugeborenen oder aber auch für die Konfirmation. Kosten für Schulbücher oder Urlaubsfahrten stellen keinen Sonderbedarf dar.

 

Grundsätzlich gilt: Je geringer die monatliche Unterhaltsrente, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da bei geringen laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung kaum möglich ist.

 

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.