Wer trägt die Kosten für den gemeinschaftlichen Erbschein?

21

Apr.
2021

Wer trägt die Kosten für den gemeinschaftlichen Erbschein?

erstellt von Claudia Arndt

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Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese ist im Grundsatz verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Dies setzt im Innenverhältnis unter den Erben einen einstimmigen Beschluss und im Außenverhältnis ein einvernehmliches, nicht aber unbedingt gleichzeitiges Auftreten voraus. Jeder Miterbe ist den anderen Erben gegenüber verpflichtet, an Regelungen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind und mit denen keine wesentlichen Nachlassveränderungen verbunden sind. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann jeder Erbe allein treffen (sogenannte Notverwaltung).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage der Erstattung der Kosten für die Beantragung eines Erbscheins im Rahmen der Erbengemeinschaft erneut auseinandergesetzt. In seinem Urteil vom 07.10.2020 (Aktenzeichen: IV ZR 69/20) hat der BGH klargestellt, dass eine Kostenteilung zwischen den Miterben vereinbart sein muss oder die Beantragung des Erbscheins zwingend notwendig gewesen sein muss, um diese zwischen den Erben aufzuteilen. Ansonsten trägt der antragstellende Miterbe die Kosten allein.

Nach der Entscheidung des BGH bleiben Fragen offen, die über den Einzelfall hinausgehen. Insbesondere im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird in der Regel ein Erbschein benötigt. Es lässt sich insoweit vertreten, dass der Erbscheinsantrag in diesem Fall eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt. Insbesondere in diesen Fällen lässt sich sehr wohl vertreten, dass die Kosten des Erbscheinverfahrens nicht bloß Eigenverbindlichkeiten der Erben im subjektiven Interesse, sondern Kosten der notwendigen Verwaltung sind, die anteilig von allen Miterben getragen werden müssen.

Da es in der Praxis immer wieder zu Streit und Unstimmigkeiten im Rahmen von Erbengemeinschaften kommt, empfiehlt es sich, vor der Antragstellung eine Vereinbarung mit den Miterben zu der Kostentragung im Erbscheinverfahren zu treffen.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.