Wirksamkeit von Eheverträgen

03

Mai.
2024

Wirksamkeit von Eheverträgen

erstellt von Claudia Allkemper

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Im Rahmen eines Ehevertrages können Regelungen für den Scheidungsfall festgelegt werden. Ein notariell zu beurkundender Ehevertrag kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt der Ehe geschlossen werden und muss nicht – wie viele glauben – vor Eheschließung beurkundet werden.

Die frühere Rechtsprechung ging von einer absoluten Vertragsfreiheit bei Eheverträgen aus. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen mit der Eheschließungsfreiheit begründet. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben zwischenzeitlich jedoch umfassende Leitlinien für die Wirksamkeitskontrolle entsprechender Verträge entwickelt. Zweifel an der Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einem sogenannten Globalverzicht (Verzicht auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) können zum Beispiel entstehen, wenn dadurch eine Seite evident benachteiligt wird und diese Seite eine erheblich schlechtere Verhandlungsposition bei Vertragserstellung innehatte.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nunmehr im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens möglich, durch sogenannte Zwischenfeststellungsanträge die Wirksamkeit von Eheverträgen überprüfen zu lassen. In dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2024 zu entscheidenden Fall war eine sogenannte Gütertrennung vereinbart worden, die einer der Ehegatten für unwirksam hielt. Diese Vorfrage der Wirksamkeit des Vertrages musste aus Sicht des Bundesgerichtshofs durch den Zwischenfeststellungsantrag geklärt werden, um feststellen zu können, ob vorliegend güterrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten bestehen oder nicht.

Insgesamt ist es ratsam, Eheverträge nicht nur im Falle der Ehescheidung, sondern auch im Rahmen einer intakten Ehe bei Veränderung der Lebensumstände überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin und Notarin Claudia Allkemper.