Wissenswertes zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

28

Jun.
2022

Wissenswertes zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

erstellt von Claudia Arndt

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Wenn man z.B. als nicht verheiratetes Paar ein Haus kauft, sollte man sich vorher mit folgenden Fragen beschäftigen: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus, wenn wir uns trennen? Welche Regelungen sind notwendig für den Fall, dass einer der Partner verstirbt?

 

Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit leider wenig hilfreich. Vergeblich wird man Hilfe im sogenannten Lebenspartnerschaftsgesetz (2001 in Kraft getreten) suchen. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft findet in Deutschland nur Anwendung auf eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Darüber hinaus muss eine entsprechende Eintragung beim Standesamt erfolgt seien. Schließlich können seit dem 30. September 2017 entsprechende Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist durch die sogenannte „Ehe für alle“ abgelöst worden.

 

Während sich in ausländischen Rechtsordnungen (z.B. im spanischen Recht) Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften finden und auch eine Eintragung entsprechender Lebensgemeinschaften möglich ist, bietet das deutsche Recht diese Möglichkeit bisher nicht an. Insbesondere die Spezialvorschriften des Ehe- und Familienrechtes finden keine Anwendung auf nichtverheiratete Paare, wenn zum Beispiel die Partnerschaft aufgelöst wird. Die aktuelle Regierung plant für diese Fälle zwar, ein neues Rechtsinstitut der sogenannten Verantwortungsgemeinschaft zu schaffen. Insoweit sind jedoch noch viele Fragen offen und ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bisher nicht vor.

 

Mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben sollte man daher eigeninitiativ vertragliche Regelungen treffen und sich entsprechend rechtlich beraten lassen. Dies gilt insbesondere für den Fall des gemeinsamen Immobilienerwerbs. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass im Todesfall eines der Partner kein gesetzliches Erbrecht zu Gunsten des anderen Partners eingreift. Der Erbschaftssteuerfreibetrag bei nicht verheirateten Paaren beträgt 20.000 €. Spätestens beim gemeinsamen Haus ist dieser Betrag schnell verbraucht. Es ist daher mit einer erheblichen Erbschaftssteuerlast zu rechnen. Gleiches gilt im Falle der Schenkung.

 

Daher sollte auch an eine entsprechende erbrechtliche Vorsorge bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gedacht werden und nicht auf das gesetzliche Erbrecht vertraut werden.

 

Unsere Ansprechpartnerin für Familien- und Erbrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.