Zugang der Kündigung im Briefkasten

15

Nov.
2019

Zugang der Kündigung im Briefkasten

erstellt von Jan-Kai Jensen

Um die Frage, wann ein Kündigungsschreiben an einen Arbeitnehmer bei Einwurf in den Briefkasten als zugestellt gilt, dreht sich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2019 (Az. 2 AZR 111/19).

Wird ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, gilt das Kündigungsschreiben als zugegangen, wenn nach der "Verkehrsanschauung" damit zu rechnen ist, dass der Briefkasten vom Inhaber des Briefkastens geleert wird. Wenn ein Arbeitgeber also sonntags eine Kündigung in den Briefkasten seines Arbeitnehmers einwirft, gilt die Kündigung nicht am Sonntag als zugegangen, da üblicherweise am Sonntag niemand in seinen Briefkasten schaut, sondern erst am Montag.

In seinem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass es auf die "Verkehrsanschauung" ankommt, nochmals bestätigt, in dem es hervorhebt, dass die Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen seien. Bei dem einen kommt die Post früher, bei dem anderen später an. Das muss von einem Gericht im Streitfall überprüft und bei der Entscheidung, wann die Kündigung zugegangen ist, berücksichtigt werden.

Für den Arbeitgeber lässt sich daraus folgende Empfehlung ableiten:

1. Bei Einwurf Montag bis Freitag sollte der Arbeitgeber von einer Entnahme und damit von einem Zugang der Kündigung am nächsten Tag ausgehen.

2. Bei Einwurf am Samstag oder Sonntag ist eine Entnahme und damit ein Zugang der Kündigung am Montag anzunehmen.

Ein Arbeitgeber sollte dies mit Blick auf geltende Kündigungsfristen berücksichtigen, um auf der sicheren Seite zu sein.


Unsere Ansprechpartner für Arbeitsrecht: Rechtsanwälte Jan-Kai Jensen und Jan-Hendrik Thomsen.