Datenschutz: Videoüberwachung in Wohnblöcken zulässig

29

Apr.
2020

Datenschutz: Videoüberwachung in Wohnblöcken zulässig

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Videoüberwachung von Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes datenschutzrechtlich ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig sein kann. Die Sicherheit der Bewohner und ihres Eigentums begründe ein berechtigtes Interesse für die Erhebung der Daten durch Videoüberwachung und ihre Verarbeitung. Bei der Abwägung dieses Interesses gegen die Rechte betroffener Personen auf freie Bestimmung darüber, was mit ihren Daten geschieht, seien diese Rechte nicht gewichtiger als das Interesse am Schutz der Sicherheit und des Eigentums.

Für ein überwiegendes Interesse sei es auch nicht erforderlich, dass es bereits zu Beeinträchtigungen der Sicherheit gekommen sei. Es genüge, dass solche Beeinträchtigungen nahelägen und die Überwachung demgegenüber einen Schutz biete. Allerdings müsse sich die Überwachung auf das Erforderliche beschränken, weshalb z.B. zu prüfen sei, ob es nicht ausreiche, dass die Überwachung nur nachts stattfinde.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung ist die Erhebung und Verarbeitung von Daten  ohne Einwilligung des Betroffenen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Einer der Erlaubnistatbestände ist das überwiegende berechtigte Interesse desjenigen, der die Daten erhebt oder verarbeitet. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse hat der EuGH in diesem Fall angenommen. Grundlage der Entscheidung war zwar noch die Datenschutzrichtlinie, weil der Streit - Ausgangspunkt war ein Vorfall in Rumänien - begonnen hatte, bevor im Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft trat. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist jedoch in der Richtlicnie und der Verordnung identisch, so dass sich die Entscheidung auch auf die Situation übertragen lässt, die seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gilt.

Unser Ansprechpartner für Datenschutzrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.