Jun.
2020
BGH verschärft Anforderungen an Cookie-Einwilligung

Die Nutzung von Tracking-Cookies auf Webseiten setzt die Einwilligung des Nutzers voraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 28.05.2020 die Anforderungen an diese Einwilligung verschärft.
Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem Rechner des Besuchers einer Website abgelegt und von seinem Browser gespeichert werden. Sie ermöglichen das "Wiedererkennen" des Nutzers innerhalb eines Webseitenbesuchs (z.B. zum Erhalten des Inhalts des Warenkorbs beim Besuchen verschiedener Unterseiten) und bei erneuten Besuchen. Häufig werden auch Cookies eingesetzt, die den Nutzer bei Besuchen anderer Webseiten identifizieren (Tracking).
Tracking-Cookies ermöglichen das Auswerten des Nutzerverhaltens und die Erstellung eines Profils, um gezielt Werbung an den Nutzer zu richten (sog. Targeting). Die meisten Webseiten verwenden Tracking-Cookies - selten eigene, häufig aber solche von Analyseprogrammen wie Google Analytics.
Die Verwendung von Tracking-Cookies erfordert nach den Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes (§ 15 Abs. 3 TMG) die Einwilligung des Nutzers. Richtiger Weise setzen nahezu alle Webseiten "Cookie-Banner" ein, mit dem die Einwilligung des Nutzers eingeholt wird.
Der BGH hat dazu entschieden, dass bei der Einholung dieser Einwilligung keine voreingestellten Ankreuzkästchen verwendet werden dürfen, sondern der Nutzer ein Wahlrecht haben muss. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um ein Gewinnspiel im Internet. Der Veranstalter hatte dem Button, mit dem man die Teilnahme bestätigen konnte, zwei mit Ankreuzkästchen versehene Einverständniserklärungen vorgeschaltet. Die erste betraf die Werbung von anderen Unternehmen, die zweite die Verwendung von Tracking-Cookies. Bei der zweiten war das Zustimmungskreuzchen in dem Ankreuzkästchen voreingestellt.
Die Frage, ob eine Einwilligung mittels voreingestellten Ankreuzkästchens ausreicht, hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der bereits am 01.10.2019 entschieden hatte, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht genügt, um eine wirksame Einwilligung zu erzeugen. Erforderlich ist ein aktives Anklicken durch den Nutzer. Nach dieser Vorgabe des EuGH entschied der BGH in "seinem" Fall folgerichtig, dass die Einwilligung in die Verwendung von Tracking-Cookies unwirksam war.
Die BGH-Entscheidung hat Einfluss auf die Gestaltung von "Cookie-Bannern". Problematisch sind auf jeden Fall Banner, die dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit geben, wenn eine Auswahl voreingestellt ist. Das ist nach der BGH-Rechtsprechung unzulässig. Aber auch die Verwendung nur einer einzigen Schaltfläche, die nur die Erteilung der Einwilligung ermöglicht, dürfte bedenklich sein. Zwar wird dann kein Ankreuzkästchen eingesetzt. Dennoch dürfte eine Voreinstellung vorliegen, weil ja nur eine "Antwortmöglichkeit" eröffnet wird.
Unser Ansprechpartner für Internet- und Datenschutzrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.