Lebensversicherung: Heimliches Verschenken ist nicht rechtssicher

05

Apr.
2023

Lebensversicherung: Heimliches Verschenken ist nicht rechtssicher

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

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Möchte man jemandem eine Todesfallleistung aus seiner Lebensversicherung nach seinem Tod zukommen lassen, muss der Weg sorgfältig bedacht werden. Unproblematisch kann man das in einer letztwilligen Verfügung, z.B. einem Testament, anordnen. Möchte man es jedoch außerhalb einer letztwilligen Verfügung regeln, z.B. durch Auskehrung des nach dem Tod fälligen Auszahlungsbetrages durch den Lebensversicherer (aufgrund einer Bestimmungsanordnung des Versicherungsnehmers) an die begünstigte Person, handelt es sich dabei um eine Schenkung, für die es des Abschlusses eines Schenkungsvertrages zwischen Schenker (Versicherungsnehmer) und Beschenktem (Begünstigtem) bedarf.

Weiß der Beschenkte infolge heimlicher Bestimmungsanweisung des Schenkers an seinen Versicherer jedoch nichts von seinem Glück und soll er erst durch den Lebensversicherer nach dem Tode des Schenkers von der Zuwendung informiert werden, können die Erben des Schenkers das Schenkungsangebot vor dessen Zugang bei dem Beschenkten noch wirksam widerrufen. Widerrufen also die Erben des Schenkers die Zuwendung der Todesfallleistung, bevor der Beschenkte vom Versicherer überhaupt Kenntnis von der Zuwendung erhalten bzw. die Versicherungsleistung erhalten hat, kommt kein Schenkungsvertrag zustande und die Todesfallleistung aus der Lebensversicherung verbleibt bei den Erben (vgl. Entscheidung des LG Frankenthal vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22).

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.