Mai.
2023
Strompreisbremse: Abschöpfung von Übererlösen
Im Anschluss an unseren Blogbeitrag aus November 2022 über die geplante Übergewinnsteuer ist nunmehr am 24.12.2022 das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (kurz: StromPBG) in Kraft getreten.
Die Vermarktung des Stromes aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ist mit der Liberalisierung des Strommarktes differenziert ausgestaltet. Ein Großteil der EE-Anlagen im Bereich der Windenergie an Land und der Photovoltaik verfügt über Direktvermarktungsverträge im Marktprämienmodell. Daneben sind aber auch Verträge mit Festpreisen für mehrere Jahre im Vordringen befindlich (Power Purchase Agreements / PPA).
Die Abschöpfung von Übererlösen nach dem StromPBG erfolgt nur für EE-Anlagen, die der Direktvermarktung unterliegen und ist zunächst zeitlich begrenzt auf den Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 30.06.2023. Die Betreiber von EE-Anlagen sind verpflichtet, die erwirtschafteten Überschusserlöse spätestens bis zum 31.07.2023 zu melden und an den zuständigen Netzbetreiber zu zahlen. Bei einer Verletzung der Meldepflichten und der Zahlungspflichten sieht das StromPBG verschiedene Sanktionen vor.
Im StromPBG ist eine Verlängerung der Abschöpfung um weitere acht Monate, d.h. längstens bis zum 30.04.2024 nach Prüfung durch die Bundesregierung angelegt.
Die Abschöpfung selbst erfolgt nach einem komplexen System unter Berücksichtigung technologiespezifischer Werte. Im Zusammenhang mit dem neuen StromPBG stellen sich - neben den Berechnungsherausforderungen - auch eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, wie etwa das Erfordernis einer Zahlung unter Vorbehalt durch den Betreiber, wenn es ggf. zu gesetzgeberischen betreiberfreundlichen Nachbesserungen kommen sollte.
Auch ergeben sich Auswirkungen auf bestehende oder abzuschließende Verträge der Betreiber, insbesondere laufende Direktvermarktungsverträge oder PPA-Verträge, die im Einzelnen geprüft werden müssen. Das StromPBG enthält auch Regelungen zur Auslegung von sonstigen Verträgen, wie etwa Grundstückspachtverträgen, Betriebsführungs- oder Wartungsverträgen, bei denen das Entgelt erlösabhängig ermittelt wird. Diese Verträge sind im Zweifel so auszulegen, dass die nach der Erlösabschöpfung verbleibenden Erlöse zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nur, wenn der konkrete Vertrag einer solchen Auslegung zugänglich ist. Dies bedarf der Prüfung im Einzelfall.
Unser Ansprechpartner für das Recht der Erneuerbaren Energien: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.