Versicherungsmakler: Arglist gefährdet Versicherungsschutz

10

Mai.
2023

Versicherungsmakler: Arglist gefährdet Versicherungsschutz

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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In einem Versicherungsverhältnis treffen den Versicherungsnehmer sogenannte Obliegenheiten, die er gegenüber dem Versicherer beachten muss. Die Nichtbeachtung kann zu Nachteilen beim Versicherungsschutz führen. Zu den Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalls gelten, gehört eine umfassende Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Informationen an den Versicherer. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, kann die Versicherungsleistung gekürzt werden. Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung entfällt die Versicherungsleistung vollständig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 07.12.2022, Az. 3 U 205/22), in dem ein Versicherungsmakler in die Bearbeitung eines Schadens in der Gebäudeversicherung eingeschaltet war. Dieser Fall zeigt, dass der Verlust des Versicherungsschutzes nicht nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers eintreten kann, sondern schon dann, wenn der eingeschaltete Versicherungsmakler keine ordnungsgemäßen Angaben gegenüber dem Versicherer macht.

In der Gebäudeversicherung gibt es die Besonderheit, dass sich die versicherte Entschädigung aufteilt in eine Zeitwertentschädigung, die dem Versicherungsnehmer immer zusteht, und eine darüber hinausgehende Neuwertentschädigung, die nur gezahlt wird, wenn auch tatsächlich repariert wird. Der Versicherungsmakler hatte dem Versicherer mitgeteilt, dass die Reparatur des Schadens durchgeführt worden sei und es vom Versicherungsnehmer bezahlte Handwerkerrechnungen gebe. Aus dieser Mitteilung ergab sich, dass die Voraussetzungen für den Neuwertanteil der Entschädigung vorlagen. Tatsächlich gab es solche Rechnungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers jedoch nicht.

Das OLG sah darin eine arglistige Verletzung der Informationsobliegenheit. Dem Versicherungsmakler habe klar sein müssen, dass die Aussage, der Versicherungsnehmer habe bereits Rechnungen bezahlt, Einfluss auf das Regulierungsverhalten des Versicherers haben werde, weil die Durchführung der Arbeiten dazu führe, dass der Versicherer den Neuwert auszahle.

Das Verhalten des Maklers müsse sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen. Der Versicherungsmakler werde stets auf Seiten des Versicherungsnehmers tätig und stehe daher in seinem Lager. Im Ergebnis erhielt der Versicherungsnehmer daher aufgrund der Informationen, die der von ihm beauftragte Versicherungsmakler erteilt hatte, keine Versicherungsleistung. Der veröffentlichten Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler den Streit verkündet hatte. Es ist davon auszugehen, dass am Ende der Versicherungsmakler selbst für die entgangenen Leistungen eintreten muss.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.