Vergütung

Kosten sichtbar gemacht

Die Vergütung unserer Rechtsanwälte und Notare ist zum großen Teil im Gesetz geregelt. Natürlich legen wir Ihnen diese gesetzlichen Regelungen vor Annahme Ihres Mandats dar und beantworten jede Ihrer Fragen dazu.

 

 

NotarvergütunG
 

Die Vergütung der Notare ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) im einzelnen gesetzlich geregelt. Eine Abweichung davon ist nicht zulässig.

 

Die Notargebühren richten sich zum einen nach dem Gegenstandswert des Geschäfts, zum anderen nach dem Umfang der Tätigkeit.

 

Eine beispielhafte Notarkostenübersicht können Sie sich hier anschauen:

http://www.gnotkg.de/notarkosten.html
 

 

RechtsanwaltsvergütunG
 

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und richtet sich in Zivilsachen nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit sowie nach dem Umfang der Tätigkeit.

 

Gerichtliche Verfahren

Eine Mindestvergütung und die „Gebührentatbestände“ durch das RVG sind hier fest vorgeschrieben. Ein höheres Honorar als die Mindestvergütung zu vereinbaren ist aber zulässig.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt klagt für seinen Mandanten eine Forderung in Höhe von 900,00 € ein. Er muss dafür einen Termin bei Gericht wahrnehmen. Dafür erhält er nach dem RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 114,40 € und eine Termingebühr in Höhe von 105,60 €. Hinzu kommen eine Pauschale für Porto, Telefonate und ähnliches in Höhe von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt verdient der Rechtsanwalt also 285,60 €. Bei einer Forderung von 6.000 € verdient der Rechtsanwalt für dieselben „Gebührentatbestände“ 1.184,05 €.

 

Beratung und außergerichtliche Vertretung

Zwischen Anwalt und Mandant kann das Rechtsanwaltshonorar frei ausgehandelt werden. Für den Fall, dass nichts vereinbart wurde, sieht das RVG Rahmenwerte vor.

 

Unsere Kanzlei bietet die Beratung und Vertretung in der Regel zu einer aufwandsgerechten Zeitvergütung (Stundensätze) an. Bei Bedarf kann vereinbart werden, Beratungen nach Pauschalbeträgen oder die Vertretung nach den Rahmenwerten des RVG abzurechnen.